Satzung der Deutsch-Japanischen Gesellschaft in Passau e. V.
in der Fassung vom 16. 10. 2014

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft in Passau e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Passau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
Zweck der Gesellschaft ist die Vertiefung der Beziehungen zu Japan, insbesondere im kulturellen und menschlichen Bereich; darüber hinaus die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
– Pflege und Ausbau der gegenseitigen Kontakte zwischen Bürgern der Stadt und der Region Passau mit Bürgern Japans, vor allem der Stadt und Region Akita,
–  Unterstützung und Pflege von Beziehungen zwischen Körperschaften, Institutionen und Vereinen beider Länder mit regionalem Bezug,
– Unterstützung bei gegenseitigen Besuchen,
– Zuschüsse an Künstler, Musiker, Sportler o.a., die in Akita auftreten,
– Förderung und Pflege der Landeskenntnis durch eigene Veranstaltungen aus Kultur und Wissenschaft (z.B. Konzerte, Ausstellungen, Vorträge, Vorstellung japanischer Sportarten) und durch den Besuch auswärtiger japanspezifischer Veranstaltungen,
– Förderung einer Öffentlichkeitsarbeit, die der Vertiefung und Intensivierung der gegenseitigen Beziehungen dient.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus Einzelmitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Einzelmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern.
(3) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern.
(4) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam, sobald er vom Vorstand bestätigt ist.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann der Vorstand auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes einem Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft verleihen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschließung, bei juristischen Personen zudem durch Auflösung.
(7) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
(8) Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Die Mitglieder entrichten einen zu Beginn des Geschäftsjahres fälligen jährlichen Betrag, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
(10) Partner von Mitgliedern können die Mitgliedschaft für die Hälfte des Beitrages erwerben.
(11) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(12) Ein Mitglied, das mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Aufforderung den Beitrag nicht zahlt, gilt nach Ablauf des Jahres als nicht mehr zur Gesellschaft gehörig, unbeschadet der Verpflichtung, den Beitrag bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu bezahlen.

§ 5
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand) und bis zu vier Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden für vier Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Es kann auch in offener Abstimmung gewählt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
(4) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Erfolgen Neuwahl oder Wiederwahl nicht rechtzeitig, bleibt der bisherige Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt. Die Ämter des Vorstands sind ehrenamtlich.
(5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Zu ihnen lädt der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende ein. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
(6) Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder der geschäftsführende Vorstand, soweit ihm die Satzung oder der Vorstand Angelegenheiten zur Wahrnehmung überträgt.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und für die Erledigung der Angelegenheiten, die ihm der Vorstand durch Beschluss überträgt.

§ 7
Gesetzliche Vertreter des Vereins
(1) Der Erste und der Zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister vertreten einzeln. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist wie folgt beschränkt: zu Rechtsgeschäften von mehr als 800 Euro ist die Zustimmung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
(2) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung nach Abs. (1) vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Schatzmeister wahrgenommen wird.

§ 8
Ehrenvorsitzender
Der jeweilige Japanische Generalkonsul in München ist mit seinem Einverständnis Ehrenvorsitzender der Gesellschaft.

§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Der Erste Vorsitzende, bei Verhinderung der Zweite Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch ordnungsgemäße schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden
a) mindestens alle zwei Jahre,
b) binnen eines Monats, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Nennung des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheitern zuständig:
a) Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Änderung der Satzung und
e) Auflösung der Gesellschaft,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft als „Ehrenvorsitzender“ an verdiente ehemalige Vorsitzende der Gesellschaft.

§ 11
Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu, sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
(3) Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
(4) Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 12
Auflösung der Gesellschaft
(1) Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Passau mit der Maßgabe zu, es im Sinne der Satzung der Gesellschaft zu verwenden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 2014
Deutsch-Japanische Gesellschaft in Passau e.V.
Sibylle Rauscher (1. Vorsitzende)